Anwalt für Visum Berlin - Bundesweite Vertretung in Visumsangelegenheiten, Visabeschaffung

Als auf Ausländerrecht spezialisierter Rechtsanwalt vertritt der Anwalt Stefan Gräbner Sie bundesweit  zwecks Erlangung Ihres Visums oder des Ihres Ehegatten zum Ehe­gatten­nachug. Rechtsanwalt Stefan Gräbner betreibt für Sie die Fa­milien­zu­sammen­führung zum Ehegatten oder zum Kind und zu sonstigen Familien­an­ge­hörigen gegenüber der Deutschen Botschaft im Ausland, vor dem Verwaltungsgericht Berlin und dem Oberverwaltungsgericht Berlin. Der Anwalt verschafft Ihnen ein Visum zur Herstellung der ehelichen Lebens­gemeinschaft in Deutschland. Rechtsanwalt Stefan Gräbner erstreitet für Sie den Nachzug zum gleich­geschlecht­lichen Partner. Rechtsanwalt Stefan Gräbner vertritt Sie in Besuchsvisa­ange­legenheiten und betreffend studentische Visas, Beschaffung von Buisinessvisa, Blue Card (erleichterte Immigration für Hochqualifizierte).

 

So finden Sie RA Gräbner: Die Rechtsanwaltskanzlei befindet sich in Berlin Charlottenburg auf dem Kant­dreieck, gegen­über dem KapHag-Hochhaus mit dem Segel auf dem Dach "Segelhaus", schräg gegenüber dem Theater des Westens, Kantstraße, Ecke Fasan­enstraße. Die Kant­straße ist die Parallel­straße zum Kur­fürsten­damm ("Kudamm"). Das Rechts­anwalts­büro kann man mit S-Bahn und U-Bahn gut über den Bahnhof Zoologischer Garten (Bahnhof Zoo) errei­chen.

 

Da Klageverfahren gegen die Deutsche Botschaft - vertreten durch das Auswärtige Amt -  immer beim Verwaltungsgericht Berlin zu führen sind, sind Sie bei Rechtsanwalt Stefan Gräbner in Berlin  örtlich beim richtigen Rechtsanwalt. Nach Absprache kann ich auch Termine für Ihren Rechtsanwalt aus einer anderen Stadt Deutschlands in Berlin wahrnehmen.


                      
RECHTSPRECHUNG:

 

Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, Rahmanian Koushkaki ./. Bundesrepublik Deutschland

Die Erteilung eines „Schengen-Visums“ darf nur aus den ausdrücklich im Visakodex der EU vorgesehenen Gründen abgelehnt werden.

Die nationalen Behörden verfügen jedoch über einen weiten Beurteilungsspielraum bei ihrer Feststellung, ob einer dieser Ablehnungsgründe für den Antragsteller gilt.

vgl. Presseerklärung EuGH vom 19. Dez. 2013

Bisher ging man beim Auswärtigen Amt davon aus, dass über den Visumsantrag betreffend ein Schengenvisum im Wege des Ermessens entschieden werden könne, die Ermessensausübung ansich war nie überprüfbar durch das Verwaltungsgericht. Lediglich der Ermessensnichtgebrauch und die "falsche Ermessensausübung" waren überprüfbar. Das hat sich nun geändert. Der EuGH ist der Auffassung, dass es sich bei den Vorschriften der Visumserteilung um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, die gerichtlich vollständig überprüfbar sind.

Bei der Beantragung eines Schengenvisums, bzw. Touristenvisums oder Besuchervisums ist zu beachten, dass nur der Antragsteller Chancen auf Erteilung eines Visums hat, der glaubhaft macht, dass er in seinem Herkunftsland "verwurzelt" ist, also gewiss ist, dass er in sein Herkunftsland auch zurückkehrt. Auch ein Antrag auf eines sogenannten Schengen-Visums bedarf daher der gründlichen Vorbereitung. Es ist ratsam sämtliche Unterlagen einzureichen, durch die bewiesen wird, dass eine Rückkehr beabsichtigt ist, wie Darstellung der Familienverhältnisse, Eigentum, Einkommen, Grundbesitz und Lohnbescheinigungen. Leider kommen die Botschaften ihrer Verpflichtung nicht nach detaillierte Hinweise zu geben. Im Zweifel sollte daher bereits vor der Beantragung ein fachkundiger Rechtsanwalt zu den Einzelheiten befragt werden.

vgl. weitere Urteile zum Touristenvisum, hier klicken

 


Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2012 - BVerwG 10 C 12.12

 

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 04.09.2012 entschieden, dass das gesetzliche Erfordernis des Nachweises deutscher Sprachkenntnisse beim Nachzug ausländischer Ehegatten zu Deutschen nur eingeschränkt gilt. Anders als beim Nachzug zu ausländischen Staatsangehörigen muss hier das Visum zum Ehegattennachzug schon dann erteilt werden, wenn Bemühungen zum Erwerb einfacher Sprachkenntnisse im Einzelfall nicht möglich, nicht zumutbar oder nicht innerhalb eines Jahres erfolgreich sind.

 

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2010 – BVerwG 1 C 8.09

Meiner Meinung nach dürfen  die deutschen Botschaften nach dieser Entscheidung  nicht generell Personen von der Visumsantragstellung ausschließen, die den Sprachtest nicht bestanden haben, denn die Entscheidung stellt auf folgenden Einzelfall ab:
"Die Kläger, eine türkische Staatsangehörige und ihre fünf – zwischen 1994 und 2006 geborenen – Kinder, begehren die Erteilung von Visa zum Zwecke des Familiennachzugs zu ihrem türkischen Ehemann und Vater. Dieser lebt seit 1998 in Deutschland, zunächst als Asylbewerber und von 2001 bis 2006 als Ehemann einer deutschen Staatsangehörigen. Inzwischen ist er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Nach Scheidung von seiner deutschen Ehefrau heiratete er im Dezember 2006 die Mutter seiner Kinder, die Klägerin zu 1. In den Jahren zuvor besuchte er seine Familie regelmäßig in der Türkei. Im Juli 2007 beantragten die Kläger die Erteilung von Visa. Diese Anträge lehnte die Deutsche Botschaft in Ankara 2008 ab. Die hiergegen erhobenen Klagen hatten beim VG Berlin keinen Erfolg, weil die Klägerin zu 1 – nach eigenen Angaben eine Analphabetin – über keinerlei Deutschkenntnisse verfüge."

Die deutsche Regelung darf demnach nicht dazu führen, dass die deutschen Botschaften Personen davon abhalten vor Bestehen des Sprachtests einem Visumsantrag zu stellen, insbesondere wenn ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 AufenthG (Familienzusammenführung zu Deutschen) besteht. Denn das Bundesverwaltungsgericht führt in seinem Leitsatz für den Nachzug der Visumsantragstellerin zum in Deutschland lebendem Ausländer gemäß  § 29 AufenthG ausdrücklich aus: 

"Das Fehlen einer allgemeinen Ausnahmeregelung für Härtefälle steht der Ver­fassungsmäßigkeit der Regelung nicht entgegen, da zur Vermeidung einer un­verhältnismäßigen Trennung der Eheleute im Einzelfall auf anderem Weg, etwa durch Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Spracherwerb nach § 16 Abs. 5 AufenthG, Abhilfe geschaffen werden kann."


Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25.03.2011, 2 BvR 1413/10

 

Auch der neue Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hisichtlich des Erfordernisses der erfolgreichen Teilnahme des Sprachkurses und des Bestehens des Sprachtests A 1 ändert an dieser Einzelfallprüfung nichts, denn in der Entscheidung wird ausgeführt:
"Die mit dem Erwerb von Sprachkenntnissen typischerweise verbundene Belastung verzögerten häuslichen Zusammenlebens im Bundesgebiet wird sich zumeist in einem überschaubaren Zeitraum überwinden lassen, wofür insbesondere spricht, dass an die nachzuweisenden Sprachkenntnisse nur geringe Anforderungen gestellt werden. Hinzukommt, dass dem im Bundesgebiet lebenden ausländischen Ehepartner grundsätzlich Anstrengungen zumutbar sind, die familiäre Einheit durch Besuche oder - wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend ausführt - nötigenfalls zur Gänze im Ausland herzustellen."

Dies bedeutet, dass wenn die Sprachkenntnisse nicht in einem angemessenen Zeitraum überwunden werden können, ein Visum erteilt werden muss. Meiner Einschätzung nach kann somit auch in Fällen, in denen die Sprachkenntnisse vorhanden sind, die Sprachprüfung jedoch nicht zu einem positiven Ergebnis führt, die Einzelfallprüfung das Ergebnis haben, dass ein Visum erteilt werden muss.

 

OVG Berlin-Brandenburg vom  25.10.2011,  OVG 11 B 3.10:

 

Kriterien für die Anerkennung eines türkischen  Sorgerechtsurteils für den Familiennachzug:
"Nach alledem liegt ein Verstoß gegen den deutschen ordre public erst vor, wenn das Ergebnis in einem so starken Widerspruch zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen steht, dass es nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint [...] Überträgt man dies auf ausländische Sorgerechtsentscheidungen, so kann ein Verstoß gegen den ordre public insbesondere dann gegeben sein, wenn das Ergebnis der ausländischen Sorgerechtsentscheidung mit den Grundwerten des deutschen Kindschaftsrechts offensichtlich unvereinbar ist. Hierzu zählt vor allem das Wohl des Kindes, dessen Beachtung einen wesentlichen und unverzichtbaren Grundsatz des deutschen Familien- und Kindschaftsrechts bei allen Entscheidungen über das Sorgerecht darstellt [...] 
Schließlich ist vorsorglich darauf hinzuweisen, dass der ordre public-Vorbehalt nicht dafür instrumentalisiert werden darf, die in § 20 Abs. 3 AuslG auch für den Fall des Vorliegens einer anzuerkennenden ausländischen Sorgerechtsübertragung noch vorgesehene Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde aufzunehmen und in diesem Rahmen nunmehr eine Prüfung insbesondere der Integrationsvoraussetzungen und der Integrationsfähigkeit des Kindes zu verlangen. Mit der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungsrichtlinie) ist der Richtliniengeber im Wege typisierender Bewertung davon ausgegangen, dass in den Fällen des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c der Richtlinie ein Nachzug des Kindes zu dem sorgeberechtigten Elternteil ohne weitere Prüfung regelmäßig dem Kindeswohl entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 7. April 2009 - 1 C 17/08 -, zit. nach juris Rn 13). Dies hat der deutsche Gesetzgeber in § 32 Abs. 3 AufenthG insoweit übernommen, als ein Rechtsanspruch auf Nachzug zu einem in Deutschland lebenden Elternteil besteht, wenn dieser „allein“ sorgeberechtigt ist. Diese Entscheidung darf nicht durch eine Ausweitung der ordre-public-Vorbehalte gegen ausländische Sorgerechtsentscheidungen um eine „angemessene Integrationsprüfung“ umgangen werden."